Dass das Betreibungsamt C___ diesen Grundsätzen vorliegend nachgelebt hat, ergibt sich einerseits aus seiner Vernehmlassung vom 7. Dezember 2015 (act. 5, S. 2) und Seite 5 andererseits in den in den Akten dokumentierten Abklärungen, zum Beispiel zum Vorhandensein von Bankguthaben, Wertgegenständen etc. (act. 6/4). Es ist grundsätzlich also nicht zu beanstanden, dass das beschwerdebeklagte Amt mangels Vorliegen von beweglichem Vermögen das Grundstück, GB-Nr. XX, xxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx, eingepfändet hat.