95 Abs. 2 SchKG). In letzter Linie werden Vermögensstücke gepfändet, auf welche ein Arrest gelegt ist, oder welche vom Schuldner als dritten Personen zugehörig bezeichnet oder von dritten Personen beansprucht werden (Art. 95 Abs. 3 SchKG). Der Beamte kann von dieser Reihenfolge abweichen, soweit es die Verhältnisse rechtfertige oder wenn Gläubiger und Schuldner es gemeinsam verlangen (Art. 95 Abs. 4bis SchKG). Im Übrigen soll der Beamte soweit tunlich die Interessen des Gläubigers sowohl als des Schuldners berücksichtigen (Art. 95 Abs. 5 SchKG).