Seinen Lebensunterhalt bestreite er mit dem Mietertrag, den er durch die Vermietung eines Ladenlokals erziele. Es gebe auch keine pfändbaren Bankguthaben. 2.3 Aus den durch das Betreibungsamt C___ eingereichten Unterlagen (act. 6/1-3) geht hervor, dass den Forderungen, für welche das Grundstück eingepfändet wurde, rechtskräftige definitive Rechtsöffnungen zugrunde liegen.