2.2 Das beschwerdebeklagte Amt macht geltend (act. 5, S. 2), der Beschwerdeführer habe anlässlich des Pfändungsvollzuges zu Protokoll gegeben, dass er ausser dem Grundstück xxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx, über keinerlei pfändbare Aktiven verfüge, auch nicht im Gewahrsam Dritter. Der Personenwagen Subaru Forester, Jg. 1998, sei aus betreibungsrechtlicher Sicht wertlos, da ein Verwertungserlös die Verwertungskosten kaum übersteigen werde. Der Schuldner sei sodann arbeitslos und verfüge über kein Einkommen. Seinen Lebensunterhalt bestreite er mit dem Mietertrag, den er durch die Vermietung eines Ladenlokals erziele.