Weiter beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Pfändungsankündigungen vom 1., 7. und 8. Oktober 2015 (act. 3/2, 3/3 und 3/4). Nachdem der Pfändungsvollzug am 19. Oktober 2015 auf dem Amt stattfand und A___ spätestens damals Kenntnis der diversen Ankündigungen erlangte (AB 15 8, act. 2), ist seine Beschwerde diesbezüglich offensichtlich verspätet und auf die Rechtsbegehren gemäss Ziffer 3, 4 und 5 kann nicht eingetreten werden, soweit verlangt wird, die zugrundeliegenden Pfändigungsankündigungen seien aufzuheben.