2.6 Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin den Beweis für das rechtzeitige Erheben des (Teil-) Rechtsvorschlages nicht erbracht hat und das Betreibungsamt C___ diesen mit Verfügung vom 18. August 2015 zu Recht zurückgewiesen hat. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG)10.