folglich sei die Rechtsvorschlagsfrist am Freitag, den 14. August 2015, abgelaufen. Aufgrund eines E-Mails des Ehemannes der Schuldnerin habe das Betreibungsamt Abklärungen betreffend die Einreichung des Teilrechtsvorschlages gemacht. Es habe sich jedoch niemand klar daran erinnern können, ob und wann das fragliche Couvert definitiv eingereicht worden sei. Weil er zu spät eingereicht worden sei, könne der Teilrechtsvorschlag nicht berücksichtigt werden.