Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt3. Beim Schreiben des Betreibungsamtes C___ vom 18. August 2015, mit welchem dieses den Teilrechtsvorschlag von A___ als verspätet zurückgewiesen hat, handelt es sich um eine Verfügung im oben umschriebenen Sinn.