e) Anschliessend wurde den Parteien Gelegenheit zur nochmaligen Stellungnahme eingeräumt (act. 13), wobei diese Möglichkeit nicht genutzt wurde. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen. Erwägungen 1. Formelles