2.3.5 Nach dem Gesagten können also Rechtshilfekosten von insgesamt CHF 15.30 (CHF 10.00 gemäss Art. 7 GebV SchKG und CHF 5.30 gemäss Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG) geschützt werden. 2.4 Fazit Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das Betreibungsamt B___ anzuweisen, dem Gläubiger A___ eine neue Kosten- bzw. Gebührenrechnung über CHF 27.60 zuzustellen. 3. Kosten Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG)12.