2.3.4 Sind in einem Betreibungsverfahren Amtshandlungen ausserhalb des eigenen Betreibungskreises vorzunehmen, so hat das die Betreibung führende Amt um Rechtshilfe des für die Vornahme zuständigen Amtes nachzusuchen. Umfasst die Rechtshilfehandlung die Zustellung einer Betreibungsurkunde durch das ersuchte Amt, so greift für die Gebühr Art. 7 GebV SchKG. Mit dem Gebührenbetrag von CHF 10.00 sind die „normalen“ Verrichtungen des ersuchten Amtes, also die Zustellung und sämtliche Registrationen im Zusammenhang mit dem Zustellauftrag, abgegolten.