2.3.1 Die Gebührenrechnung vom 20. Mai 2015 enthält weiter die Position „Rechtshilfekosten“ in Höhe von CHF 24.30 (act. 2). 2.3.2 Der Beschwerdeführer brachte vor (act. 1), er habe weder um Rechtshilfe ersucht noch Rechtshilfe in Anspruch genommen. Demzufolge könne er mit der Kostenrechnung des Betreibungsamtes nichts anfangen.