7 Philipp Adam, a.a.O., N. 4 zu Art. 7 mit weiteren Hinweisen; BlSchK 2013, S. 235, E. 5.2.3 Seite 5 Zusätzlich sind die Posttaxen, d.h. für eine eingeschriebene Geschäftssendung ein Betrag von CHF 5.30, zu ersetzen (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG)8. Hingegen darf die Protokollierung hier nicht separat verrechnet werden; diese ist in der Gebühr von CHF 7.00 gemäss Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG bereits enthalten9. Zusammenfassend kann das Betreibungsamt B___ also einen Aufwand von CHF 12.30 in Rechnung stellen. 2.3 Rechtshilfekosten