{"Signatur": "AR_OG_006", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2015-08-25", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_006_OG-AB-15-3_2015-08-25.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download//Obergericht/2015/OG-20150825-AB-15-3-20150825.pdf", "Checksum": "89bda6c8caa2422d16463a0b5246e45c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG AB-15-3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 25.08.2015 OG AB-15-3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Entscheid vom 25. 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AB 15 3\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A___\n\nbeschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt B__\n\nGegenstand Gebührenrechnung\nAnträge:\n\na) des Beschwerdeführers:\n\n(sinngemäss) Beschwerde gegen die Gebührenrechnung vom 20. Mai 2015.\n\nb) des Betreibungsamtes B___:\n\nDie Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten sei.\n\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\nIn der Betreibung Nr. 21579877 gegen „C___“ stellte das Betreibungsamt B___ dem\nGläubiger A___ für ein Rechtshilfegesuch und Rechtshilfekosten am 20. Mai 2015 eine\nRechnung für Kosten und Gebühren über CHF 42.60 zu (act. 2).\n\nB. Prozessgeschichte\n\na) Gegen die erwähnte Rechnung vom 20. Mai 2015 erhob A___ am 22. Mai 2015\n(Postaufgabe) Beschwerde mit dem eingangs erwähnten Begehren (act. 1).\n\nb) Die Vernehmlassung des Betreibungsamtes B___ datiert vom 29. Mai 2015 (act. 4).\n\nc) Am 29. Juni 2015 ersuchte die Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt B___ um Mitteilung,\nwie sich die Rechtshilfekosten des Betreibungsamtes F___ zusammensetzen (act. 7).\n\nd) Die Auskunft des beschwerdebeklagten Amtes ging am 2. Juli 2015 bei der Aufsichtsbehörde ein (act. 8) und wurde umgehend dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht\n(act. 9). Dieser äusserte sich nicht dazu (act. 10).\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die\nBeurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.\n\nSeite 2\nErwägungen\n\n1. Formelles\n\n1.1 Die Kosten- bzw. Gebührenrechnung für die Zustellung des Zahlungsbefehls an „C___“\ndurch das Betreibungsamt B___ bzw. rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt F___\ndatiert vom 20. Mai 2015 (act. 2). Die 10-tägige Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2\nSchKG ist demnach mit der Eingabe vom 22. Mai 2015 (Postaufgabe, act. 1) eingehalten\nworden.\n\n1.2. Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines\nZwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der\nAufhebung oder Abänderung der Verfügung hat1. Nach der herrschenden Lehre hat der\nam Vollstreckungsverfahren beteiligte Gläubiger generell ein schutzwürdiges Interesse2.\n\nDer Beschwerdeführer ist Gläubiger in einem Betreibungsverfahren und Adressat einer\nKosten- bzw. Gebührenrechnung des Betreibungsamtes. Damit ist er im oben erwähnten\nSinn in seinen Interessen tangiert und zur Beschwerde legitimiert.\n\n1.3 Beschwerdeobjekt ist - mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung, wo ein negatives Verhalten, ein gesetzwidriges Nichthandeln gerügt wird -\neine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten\nzwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher\nFunktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden ist. Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen.\nWeder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine\nanfechtbare Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt3.\n\nBei der Kosten- bzw. Gebührenrechnung des Betreibungsamtes B___ in der Betreibung\ngegen die Firma „C___“ vom 20. Mai 2015 (act. 2) handelt es sich um eine Verfügung im\noben umschriebenen Sinn.\n\n1\nFlavio Cometta/Urs Peter Möckli, Basler Kommentar, SchKG I, Basel 2010, N. 40 zu Art. 17 mit\nweiteren Hinweisen\n2\nFlavio Cometta/Urs Peter Möckli, a.a.O., N. 41 zu Art. 17; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss\ndes Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2013, § 6, Rz. 27\n3\nFlavio Cometta/Urs Peter Möckli, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 17; Kurt Amonn/Fridolin Walther, a.a.O., §\n6, Rz. 7 f.; Markus Dieth/Georg J. Wohl, Kurzkommentar Hunkeler, Schuldbetreibungs- und\nKonkursgesetz, Basel 2014, N. 2 ff. zu Art. 17\n\nSeite 3\n1.4 Die Firma „C___“ wurde infolge des Todes des Gesellschafters D___ aufgelöst und die\nGesellschaft am 5. Juni 2015 im Handelsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden\ngelöscht (vgl. Amtsblatt Nr. 26 vom 26. Juni 2015). Auf das vorliegende\nBeschwerdeverfahren hat dies keine Auswirkungen, da die Firma im Zeitpunkt, als das\nBetreibungsbegehren gestellt und die Kosten- bzw. Gebührenrechnung erlassen wurde,\nnoch existierte.\n\n2. Materielles\n\n2.1 Allgemeines zur Rechtshilfe\n\n"}