Andere Lehrmeinungen gehen weiter und scheinen die Möglichkeit zur Verbesserung bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben in einem weiteren Sinn zu bejahen16. Aufgrund der Angabe der genauen Adresse (D___) und der Branchenbezeichnung (C___) bereits im ersten Betreibungsbegehren dürften vorliegend bezüglich der Identität der Schuldnerin eigentlich keine Zweifel bestanden haben und eine blosse Präzisierung der Schuldnerbezeichnung muss als im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG zulässig bezeichnet werden.