Die einen Kommentatoren nehmen verbesserliche Fehler insbesondere bei Formfehlern (fehlende Unterschrift, fehlende Vollmacht oder Beilagen) an und gehen davon aus, dass Abs. 4 von Art. 32 SchKG nicht dazu dienen dürfe, die gesetzlichen Fristen ausser Kraft zu setzen (nur was dem Grundsatz nach bereits in der fristgerechten Eingabe enthalten war oder auf was verwiesen, aber nicht beigelegt wurde), kann verbessert werden15. Andere Lehrmeinungen gehen weiter und scheinen die Möglichkeit zur Verbesserung bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben in einem weiteren Sinn zu bejahen16.