Seite 8 Weiter stellt sich die Frage, ob die mangelhafte Schuldnerbezeichnung einen verbesserlichen Fehler im Sinne des Gesetzes darstellt oder nicht und ob das Betreibungsamt dem Gläubiger eine Frist hätte ansetzen müssen, um die gemachten Angaben zu korrigieren oder zu ergänzen. Die einen Kommentatoren nehmen verbesserliche Fehler insbesondere bei Formfehlern (fehlende Unterschrift, fehlende Vollmacht oder Beilagen) an und gehen davon aus, dass Abs. 4 von Art.