Verbesserliche Fehler nach Art. 32 Abs. 4 SchKG sind beispielsweise die fehlende Unterschrift, die ungenügende Anzahl an eingereichten Exemplaren, die fehlende Vollmacht, fehlende Beilagen oder die ungenügende Klarheit von Anträgen und Beweismitteln, nicht jedoch das Unterlassen der Leistung des Kostenvorschusses oder eine ungenügende Begründung12.