Nicht jeder Mangel ist ein verbesserlicher Fehler, ansonsten das Adjektiv „verbesserlich“ ohne Bedeutung wäre. Verbesserliche Fehler sind primär Formfehler. Art. 32 Abs. 4 SchKG darf aber nicht dazu dienen, die gesetzlichen Fristen ausser Kraft zu setzen: Nur was dem Grundsatz nach bereits in der fristgerechten Eingabe enthalten war oder auf was verwiesen, aber nicht beigelegt wurde, kann verbessert werden. Neue Rechtsbegehren können keine gestellt werden11. Verbesserliche Fehler nach Art.