Eine Betreibungsurkunde, in welcher die Person des Schuldners nicht klar und unzweideutig genannt wird, ist grundsätzlich nichtig.8 Sämtliche Angaben, die für die Ausstellung des Zahlungsbefehls erforderlich sind, müssen schon im Betreibungsbegehren enthalten sein. Sind sie unvollständig oder fehlerhaft, so muss das Amt nach Art. 32 Abs. 4 SchKG Gelegenheit zur Verbesserung geben9. Von Amtes wegen wird - abgesehen von offensichtlichen Missschreibungen - nichts korrigiert10.