Seite 7 2.2.4 Im Betreibungsbegehren ist unter anderem der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Wie der Gläubiger muss auch der Schuldner im Betreibungsbegehren klar und unzweideutig genannt sein6; der Schuldner soll eindeutig identifiziert werden können7. Eine Betreibungsurkunde, in welcher die Person des Schuldners nicht klar und unzweideutig genannt wird, ist grundsätzlich nichtig.8