Es sei Aufgabe des Gläubigers, die richtige Bezeichnung ausfindig zu machen. Deshalb habe das Betreibungsamt das Begehren, lautend auf „C___“ zurückgewiesen. Die Rückweisungsgebühr in Höhe von CHF 18.30 sei direkt mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 20.30 verrechnet und die Differenz an den Gläubiger zurückerstattet worden. Die Rückweisungskosten würden die Gebühr für das Schreiben an den Gläubiger plus Porto (CHF 8.00 und CHF 5.30) sowie die Protokollierung (CHF 5.00) beinhalten.