2.2.3 Das beschwerdebeklagte Amt brachte demgegenüber vor (act. 9), dem Betreibungsbegehren gegen die C___, in D___, habe nicht entsprochen werden können, da keine Unternehmung mit diesem Firmennamen im Handelsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden eingetragen sei. Der Schuldner müsse im Betreibungsbegehren klar und unzweideutig genannt werden. Eine Betreibungsurkunde, in welcher die Person des Schuldners nicht klar und unzweideutig genannt werde, sei grundsätzlich nichtig. Es sei Aufgabe des Gläubigers, die richtige Bezeichnung ausfindig zu machen.