2.2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend (act. 1 und 3), das Betreibungsamt habe ihm mitgeteilt, dem Betreibungsbegehren könne nicht entsprochen werden, weil der Schuldner im Handelsregister nicht aufzufinden sei. Er habe dann selbst nochmals im Handelsregister nachgeschaut und die Firma gefunden. Daraufhin habe er ein neues Betreibungsbegehren verfasst und eine Kopie des Handelsregisterauszuges sowie eine Kopie des Zahlungsbeleges für den Kostenvorschuss beigelegt. Ein paar Tage später habe er ein Schreiben des Betreibungsamtes erhalten, in welchem ihm mitgeteilt worden sei, dass noch ein Kostenvorschuss von CHF 20.30 zu leisten sei.