Bei der Mitteilung an den Beschwerdeführer vom 10. April 2015 und der Überweisung des Betreibungsbegehrens an das Konkursamt Appenzell Ausserrhoden, Zweigstelle H___, geht es um nicht besonders tarifierte Schriftstücke5. Das Erheben einer Gebühr von je CHF 8.00 für zwei Schreiben (Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG) plus Porto von je CHF 5.30 (= Tarif für eingeschriebene Sendungen von Geschäftskunden, Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG) sowie einer Gebühr von CHF 5.00 für eine Eintragung (Art. 42 GebV SchKG), total CHF 31.60, war somit korrekt.