13 Abs. 1 GebV SchKG). Die Gebühr für eine in den Artikeln 16 bis 41 nicht besonders tarifierte Eintragung beträgt CHF 5.00 (Art. 42 GebV SchKG). 2.1.5 Dass bei der Betreibung gegen die Ausgleichskasse und IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden nicht das Betreibungsamt B___, sondern das Konkursamt Appenzell Ausserrhoden, Zweigstelle H___, zuständig ist, ergibt sich aus der Homepage des Betreibungsamtes zwar nicht. Die Grundlagen dafür sind auf dem Internet (www.admin.ch und www.ar.ch) aber durchaus zu finden und für Spezialfälle, wie hier einer vorliegt, erteilen die Betreibungsämter erfahrungsgemäss auch telefonische Auskünfte.