Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt CHF 8.00 je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen (Art. 9 Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GebV SchKG, SR 281.35). Unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3, welchen vorliegend keine Bedeutung zukommt, sind alle Auslagen wie Verwaltungskosten, Post- und Fernmeldetaxen, Honorare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspesen zu ersetzen. Die Mehrkosten einer Nachnahme trägt die Partei, welche sie verursacht (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG).