Dieser Obliegenheit ist der Kanton Appenzell Ausserrhoden in Art. 5 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (EG zum SchKG, bGS 241.1) nachgekommen, wo bestimmt wird, dass bei Betreibungen gegen Kanton, Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts das örtlich zuständige Kon- Seite 5 kursamt die Aufgaben des Betreibungsamtes erfüllt. Die Konkurskreise wiederum werden durch den Regierungsrat bezeichnet (Art. 6 EG zum SchKG).