2.1.4 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (SR 282.11) bezeichnen die Kantone unter Berücksichtigung von Art. 10 SchKG die Stelle, welche die Verrichtungen des Betreibungsamtes auszuüben hat. Dieser Obliegenheit ist der Kanton