2.1.3 Das beschwerdebeklagte Amt erwiderte (act. 9), das Betreibungsbegehren gegen die Ausgleichskasse und IV-Stelle AR sei wegen Unzuständigkeit gestützt auf Art. 32 Abs. 2 SchKG und Art. 5 EG zum SchKG unter Verrechnung der Gebühren in Höhe von CHF 31.60 direkt an das Konkursamt in H___ weitergeleitet worden. Zudem sei der bereits geleistete Kostenvorschuss von CHF 53.30 direkt dem Konkursamt überwiesen worden. Die Gebühren von CHF 31.60 würden sich wie folgt zusammensetzen: Schreiben Rückweisung an Gläubiger, CHF 8.00 + Porto, CHF 5.30; Schreiben Rückweisung an Konkursamt, CHF 8.00 + Porto, CHF 5.30 + Protokollierung CHF 5.00.