Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt3. Bei der Gebührenrechnung des Betreibungsamtes B___ vom 10. April 2015 betreffend die Betreibung gegen die Ausgleichskasse und IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden (act. 4/3) resp. bei der Verrechnung von Kosten im Zusammenhang mit der Rückweisung des Betreibungsbegehrens gegen die C___ vom 13. April 2015 (act. 7/1) handelt es sich um Verfügungen im oben umschriebenen Sinn.