Weiter wurde ausgeführt, es sei Aufgabe des Gläubigers, die genaue Schuldnerbezeichnung bzw. den genauen Firmennamen und deren Sitz ausfindig zu machen. Nach deren Ermittlung könne ein neues Betreibungsbegehren beim zuständigen Betreibungsamt gestellt werden. Der einbezahlte Kostenvorschuss von CHF 20.30 werde mit den Kosten für die Rückweisung von CHF 18.30 verrechnet und die Differenz von CHF 2.00 zurückerstattet (act. 7/1). Seite 2 B. Prozessgeschichte