Ebenfalls am 10. April 2015 stellte A___ ein Betreibungsbegehren gegen die „C___, Schweiz“ über CHF 11.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 7. April 2015 (act. 10/2). Am 13. April 2015 wies das Betreibungsamt B___ das Betreibungsbegehren mit der Begründung zurück, die Schuldnerbezeichnung sei ungenau bzw. keine Firma mit diesem Namen im Handelsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden eingetragen. Weiter wurde ausgeführt, es sei Aufgabe des Gläubigers, die genaue Schuldnerbezeichnung bzw. den genauen Firmennamen und deren Sitz ausfindig zu machen.