Am 10. April 2015 teilte das Betreibungsamt B___ A___ mit, dass seinem Betreibungsbegehren gegen die Ausgleichskasse und IV-Stelle AR (Tagebuch Nr. 123) vom 9. April 2015 nicht entsprochen werden könne, weil bei Betreibungen gegen den Kanton, Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts das örtlich zuständige Konkursamt die Aufgabe des Betreibungsamtes erfülle. Das Begehren werde daher direkt an das Konkursamt in H___ überwiesen und für die Gebühren der Amtsstelle ein Einzahlungsschein beigelegt (act. 10/1). Die Gebührenrechnung belief sich auf CHF 31.60 (act. 4/3).