{"Signatur": "AR_OG_006", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2015-06-30", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_006_OG-AB-15-2_2015-06-30.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download//Obergericht/2015/OG-20150630-AB-15-2-20150630.pdf", "Checksum": "7f60790d94b618ab377b632c9a8ef270"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG AB-15-2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 30.06.2015 OG AB-15-2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Entscheid vom 30. 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AB 15 2\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A___\n\nbeschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt B___\n\nGegenstand Rückweisungsgebühren; allgemeine Amtsführung\nAnträge\n\na) des Beschwerdeführers:\n\n(sinngemäss) Ich möchte eine Anfechtung gegen die Abrechnungen über Rückweisungsgebühren in zwei Fällen und gegen die vorgenommenen Amtshandlungen des Betreibungsamtes B___ in diesen Fällen deponieren.\n\nb) des Betreibungsamtes B___:\n\nDie Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten sei.\n\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\n\nAm 10. April 2015 teilte das Betreibungsamt B___ A___ mit, dass seinem\nBetreibungsbegehren gegen die Ausgleichskasse und IV-Stelle AR (Tagebuch Nr. 123)\nvom 9. April 2015 nicht entsprochen werden könne, weil bei Betreibungen gegen den\nKanton, Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts das örtlich\nzuständige Konkursamt die Aufgabe des Betreibungsamtes erfülle. Das Begehren werde\ndaher direkt an das Konkursamt in H___ überwiesen und für die Gebühren der Amtsstelle\nein Einzahlungsschein beigelegt (act. 10/1). Die Gebührenrechnung belief sich auf CHF\n31.60 (act. 4/3).\n\nEbenfalls am 10. April 2015 stellte A___ ein Betreibungsbegehren gegen die „C___,\nSchweiz“ über CHF 11.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 7. April 2015 (act. 10/2). Am 13.\nApril 2015 wies das Betreibungsamt B___ das Betreibungsbegehren mit der Begründung\nzurück, die Schuldnerbezeichnung sei ungenau bzw. keine Firma mit diesem Namen im\nHandelsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden eingetragen. Weiter wurde\nausgeführt, es sei Aufgabe des Gläubigers, die genaue Schuldnerbezeichnung bzw. den\ngenauen Firmennamen und deren Sitz ausfindig zu machen. Nach deren Ermittlung\nkönne ein neues Betreibungsbegehren beim zuständigen Betreibungsamt gestellt werden.\nDer einbezahlte Kostenvorschuss von CHF 20.30 werde mit den Kosten für die\nRückweisung von CHF 18.30 verrechnet und die Differenz von CHF 2.00 zurückerstattet\n(act. 7/1).\n\nSeite 2\nB. Prozessgeschichte\n\na) Gegen die Kosten der Rückweisung des Betreibungsbegehrens in Höhe von CHF 18.30\nsowie das Vorgehen des Betreibungsamtes in diesem Fall erhob A___ am 16. April 2015\nBeschwerde (act. 1).\n\nb) Mit Schreiben der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 20. April 2015\nwurde A___ aufgefordert (act. 2), innert Frist von 5 Tagen ein klares Rechtsbegehren zu\nstellen, Unterlagen/Beweismittel einzureichen und eine allfällig angefochtene Verfügung in\nFotokopie nachzureichen. Für den Säumnisfall wurde ihm angedroht, dass auf die\nBeschwerde nicht eingetreten werde.\n\nc) Mit Eingabe vom 23. April 2015 stellte der Beschwerdeführer die eingangs genannten\nAnträge und reichte verschiedene Unterlagen ein (act. 3 und act. 4/1-3). Am 28. April\n2015 reichte er nochmals zwei Schriftstücke nach (act. 6 und act. 7/1+2).\n\nd) Die Vernehmlassung des Betreibungsamtes B___ datiert vom 6. Mai 2015 (act. 9).\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die\nBeurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.\n\nErwägungen\n\n1. Formelles\n\n1.1 Die Gebührenrechnung betreffend die Überweisung des Betreibungsbegehrens an das\nKonkursamt datiert vom 10. April 2015 (act. 4/3), die Mitteilung der Kosten für die Rückweisung des Betreibungsbegehrens vom 13. April 2015 (act. 7/1 und 7/2). Die 10-tägige\nBeschwerdeschrift nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe vom 16. April\n2015 (act. 1) und jener vom 23. April 2015 (act. 3) eingehalten worden.\n\n1.2 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines\nZwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der\n\nSeite 3\nAufhebung oder Abänderung der Verfügung hat1. Nach der herrschenden Lehre hat der\nam Vollstreckungsverfahren beteiligte Gläubiger generell ein schutzwürdiges Interesse2.\n\nA___ ist Gläubiger in zwei Betreibungsverfahren und Adressat der Gebührenrechnungen\ndes Betreibungsamtes. Damit ist der Beschwerdeführer im oben erwähnten Sinn in seinen\nInteressen tangiert und zur Beschwerde legitimiert.\n\n"}