Obergericht Appenzell Ausserrhoden Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Entscheid vom 30. Juni 2015 Mitwirkende Präsident W. Kobler Oberrichter B. Oberholzer und H. Zingg Gerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr. AB 15 2 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ beschwerdebeklagtes Amt Betreibungsamt B___ Gegenstand Rückweisungsgebühren; allgemeine Amtsführung Anträge a) des Beschwerdeführers: (sinngemäss) Ich möchte eine Anfechtung gegen die Abrechnungen über Rückweisungs- gebühren in zwei Fällen und gegen die vorgenommenen Amtshandlungen des Betrei- bungsamtes B___ in diesen Fällen deponieren. b) des Betreibungsamtes B___: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten sei. Sachverhalt A. Übersicht Am 10. April 2015 teilte das Betreibungsamt B___ A___ mit, dass seinem Betreibungsbegehren gegen die Ausgleichskasse und IV-Stelle AR (Tagebuch Nr. 123) vom 9. April 2015 nicht entsprochen werden könne, weil bei Betreibungen gegen den Kanton, Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts das örtlich zuständige Konkursamt die Aufgabe des Betreibungsamtes erfülle. Das Begehren werde daher direkt an das Konkursamt in H___ überwiesen und für die Gebühren der Amtsstelle ein Einzahlungsschein beigelegt (act. 10/1). Die Gebührenrechnung belief sich auf CHF 31.60 (act. 4/3). Ebenfalls am 10. April 2015 stellte A___ ein Betreibungsbegehren gegen die „C___, Schweiz“ über CHF 11.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 7. April 2015 (act. 10/2). Am 13. April 2015 wies das Betreibungsamt B___ das Betreibungsbegehren mit der Begründung zurück, die Schuldnerbezeichnung sei ungenau bzw. keine Firma mit diesem Namen im Handelsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden eingetragen. Weiter wurde ausgeführt, es sei Aufgabe des Gläubigers, die genaue Schuldnerbezeichnung bzw. den genauen Firmennamen und deren Sitz ausfindig zu machen. Nach deren Ermittlung könne ein neues Betreibungsbegehren beim zuständigen Betreibungsamt gestellt werden. Der einbezahlte Kostenvorschuss von CHF 20.30 werde mit den Kosten für die Rückweisung von CHF 18.30 verrechnet und die Differenz von CHF 2.00 zurückerstattet (act. 7/1). Seite 2 B. Prozessgeschichte a) Gegen die Kosten der Rückweisung des Betreibungsbegehrens in Höhe von CHF 18.30 sowie das Vorgehen des Betreibungsamtes in diesem Fall erhob A___ am 16. April 2015 Beschwerde (act. 1). b) Mit Schreiben der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 20. April 2015 wurde A___ aufgefordert (act. 2), innert Frist von 5 Tagen ein klares Rechtsbegehren zu stellen, Unterlagen/Beweismittel einzureichen und eine allfällig angefochtene Verfügung in Fotokopie nachzureichen. Für den Säumnisfall wurde ihm angedroht, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. c) Mit Eingabe vom 23. April 2015 stellte der Beschwerdeführer die eingangs genannten Anträge und reichte verschiedene Unterlagen ein (act. 3 und act. 4/1-3). Am 28. April 2015 reichte er nochmals zwei Schriftstücke nach (act. 6 und act. 7/1+2). d) Die Vernehmlassung des Betreibungsamtes B___ datiert vom 6. Mai 2015 (act. 9). Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzu- gehen. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die Gebührenrechnung betreffend die Überweisung des Betreibungsbegehrens an das Konkursamt datiert vom 10. April 2015 (act. 4/3), die Mitteilung der Kosten für die Rück- weisung des Betreibungsbegehrens vom 13. April 2015 (act. 7/1 und 7/2). Die 10-tägige Beschwerdeschrift nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ist demnach mit der Eingabe vom 16. April 2015 (act. 1) und jener vom 23. April 2015 (act. 3) eingehalten worden. 1.2 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interes- sen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Seite 3 Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat1. Nach der herrschenden Lehre hat der am Vollstreckungsverfahren beteiligte Gläubiger generell ein schutzwürdiges Interesse2. A___ ist Gläubiger in zwei Betreibungsverfahren und Adressat der Gebührenrechnungen des Betreibungsamtes. Damit ist der Beschwerdeführer im oben erwähnten Sinn in seinen Interessen tangiert und zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Beschwerdeobjekt ist - mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und Rechtsver- weigerung, wo ein negatives Verhalten, ein gesetzwidriges Nichthandeln gerügt wird - eine Verfügung. Darunter ist eine bestimmte behördliche Handlung in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen auf Grund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen wor- den ist. Die Verfügung muss das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen. Weder der Wortlaut noch das formale Erscheinungsbild entscheidet darüber, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt, sondern der tatsächliche und rechtliche Gehalt3. Bei der Gebührenrechnung des Betreibungsamtes B___ vom 10. April 2015 betreffend die Betreibung gegen die Ausgleichskasse und IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden (act. 4/3) resp. bei der Verrechnung von Kosten im Zusammenhang mit der Rückweisung des Betreibungsbegehrens gegen die C___ vom 13. April 2015 (act. 7/1) handelt es sich um Verfügungen im oben umschriebenen Sinn. 1.4 Die Firma „F___“ wurde infolge des Todes des Gesellschafters E___ aufgelöst und die Gesellschaft am 5. Juni 2015 im Handelsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden gelöscht (vgl. Amtsblatt Nr. 26 vom 26. Juni 2015). Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren hat dies keine Auswirkungen, da die Firma im Zeitpunkt, als das Betreibungsbegehren gestellt und die Rückweisungsverfügung erlassen wurde, noch existierte. 1 Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, Basler Kommentar, SchKG I, Basel 2010, N. 40 zu Art. 17 mit weiteren Hinweisen 2 Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, a.a.O., N. 41 zu Art. 17; Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2013, § 6, Rz. 27 3 Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 17; Kurt Amonn/Fridolin Walther, a.a.O., § 6, Rz. 7 f.; Markus Dieth/Georg J. Wohl, Kurzkommentar Hunkeler, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Basel 2014, N. 2 ff. zu Art. 17 Seite 4 2. Materielles 2.1 Kosten für die Überweisung des Betreibungsbegehrens an das Konkursamt 2.1.1 In der Betreibung gegen die Ausgleichskasse und IV-Stelle AR (Tagebuch Nr. 123) teilte das Betreibungsamt B___ dem Beschwerdeführer am 10. April 2015 mit, dass seinem Begehren nicht entsprochen werden könne, weil bei Betreibungen gegen Kanton, Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen Rechts das örtlich zuständige Konkursamt die Aufgabe des Betreibungsamtes erfülle. Entsprechend werde das Begehren direkt an das Konkursamt in H___ überwiesen (act. 10/1). Dafür stellte das beschwerdebeklagte Amt A___ CHF 31.60 in Rechnung (act. 4/3). 2.1.2 Der Beschwerdeführer bezeichnete die Gebührenrechnung als völlig überrissen und merkte an (act. 3), er habe nicht wissen können, dass auf einmal das Betreibungs- und Konkursamt H___ für öffentliche Institutionen im Kanton Appenzell Ausserrhoden ver- antwortlich zeichne. Er könne das auch nirgends, zum Beispiel im Internet, nachschauen. Im elektronischen Betreibungsschalter werde immer das Betreibungsamt B___ ange- geben, wenn man über das Portal eine Betreibung mache, was er in der Regel tue. 2.1.3 Das beschwerdebeklagte Amt erwiderte (act. 9), das Betreibungsbegehren gegen die Ausgleichskasse und IV-Stelle AR sei wegen Unzuständigkeit gestützt auf Art. 32 Abs. 2 SchKG und Art. 5 EG zum SchKG unter Verrechnung der Gebühren in Höhe von CHF 31.60 direkt an das Konkursamt in H___ weitergeleitet worden. Zudem sei der bereits geleistete Kostenvorschuss von CHF 53.30 direkt dem Konkursamt überwiesen worden. Die Gebühren von CHF 31.60 würden sich wie folgt zusammensetzen: Schreiben Rückweisung an Gläubiger, CHF 8.00 + Porto, CHF 5.30; Schreiben Rückweisung an Konkursamt, CHF 8.00 + Porto, CHF 5.30 + Protokollierung CHF 5.00. 2.1.4 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (SR 282.11) bezeichnen die Kantone unter Berücksichtigung von Art. 10 SchKG die Stelle, welche die Verrichtun- gen des Betreibungsamtes auszuüben hat. Dieser Obliegenheit ist der Kanton Appenzell Ausserrhoden in Art. 5 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (EG zum SchKG, bGS 241.1) nachge- kommen, wo bestimmt wird, dass bei Betreibungen gegen Kanton, Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts das örtlich zuständige Kon- Seite 5 kursamt die Aufgaben des Betreibungsamtes erfüllt. Die Konkurskreise wiederum werden durch den Regierungsrat bezeichnet (Art. 6 EG zum SchKG). Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt CHF 8.00 je Seite bis zu einer Anzahl von 20 Ausfertigungen (Art. 9 Abs. 1 Gebührenver- ordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GebV SchKG, SR 281.35). Unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3, welchen vorliegend keine Bedeutung zukommt, sind alle Auslagen wie Verwaltungskosten, Post- und Fernmeldetaxen, Hono- rare für Sachverständige, Kosten für den Beizug der Polizei sowie Bankspesen zu erset- zen. Die Mehrkosten einer Nachnahme trägt die Partei, welche sie verursacht (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG). Die Gebühr für eine in den Artikeln 16 bis 41 nicht besonders tarifi- erte Eintragung beträgt CHF 5.00 (Art. 42 GebV SchKG). 2.1.5 Dass bei der Betreibung gegen die Ausgleichskasse und IV-Stelle Appenzell Ausser- rhoden nicht das Betreibungsamt B___, sondern das Konkursamt Appenzell Ausserrhoden, Zweigstelle H___, zuständig ist, ergibt sich aus der Homepage des Betreibungsamtes zwar nicht. Die Grundlagen dafür sind auf dem Internet (www.admin.ch und www.ar.ch) aber durchaus zu finden und für Spezialfälle, wie hier einer vorliegt, erteilen die Betreibungsämter erfahrungsgemäss auch telefonische Auskünfte. Gemäss Art. 32 Abs. 2 SchKG war das Betreibungsamt B___ sodann verpflichtet, das Betreibungsbegehren an die zuständige Stelle weiterzuleiten4. Insoweit ist das Vorgehen des beschwerdebeklagten Amtes nicht zu beanstanden. Bei der Mitteilung an den Beschwerdeführer vom 10. April 2015 und der Überweisung des Betreibungsbegehrens an das Konkursamt Appenzell Ausserrhoden, Zweigstelle H___, geht es um nicht besonders tarifierte Schriftstücke5. Das Erheben einer Gebühr von je CHF 8.00 für zwei Schreiben (Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG) plus Porto von je CHF 5.30 (= Tarif für eingeschriebene Sendungen von Geschäftskunden, Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG) sowie einer Gebühr von CHF 5.00 für eine Eintragung (Art. 42 GebV SchKG), total CHF 31.60, war somit korrekt. 4 Sabine Kofmel Ehrenzeller, Basler Kommentar, SchKG I, Basel 2010, N. 6 zu Art. 67; BGE 127 III 567 5 BlSchK 2013, S. 235 ff., E. 5.2.2 Seite 6 2.2 Rückweisung des Betreibungsbegehrens gegen die C___ 2.2.1 Das Betreibungsbegehren von A___ gegen die C___, in D___, vom 10. April 2015 (act. 10/2) wies das Betreibungsamt B___ am 13. April 2015 zurück (Tagebuch Nr. 125, act. 7/1). 2.2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend (act. 1 und 3), das Betreibungsamt habe ihm mitgeteilt, dem Betreibungsbegehren könne nicht entsprochen werden, weil der Schuldner im Handelsregister nicht aufzufinden sei. Er habe dann selbst nochmals im Handels- register nachgeschaut und die Firma gefunden. Daraufhin habe er ein neues Betrei- bungsbegehren verfasst und eine Kopie des Handelsregisterauszuges sowie eine Kopie des Zahlungsbeleges für den Kostenvorschuss beigelegt. Ein paar Tage später habe er ein Schreiben des Betreibungsamtes erhalten, in welchem ihm mitgeteilt worden sei, dass noch ein Kostenvorschuss von CHF 20.30 zu leisten sei. Auf telefonische Anfrage hin sei ihm seitens des Betreibungsamtes gesagt worden, man habe die Rücküberweisung des anfänglich geleisteten Kostenvorschusses in die Wege geleitet, als der Schuldner im Handelsregister nicht habe aufgefunden werden können. CHF 18.30 seien als Kosten für die Rückweisung zurückbehalten und die Differenz von CHF 2.00 zurückerstattet worden. Den letzteren Betrag habe er allerdings bis heute nicht erhalten. Er finde dieses Vorgehen nicht richtig, absolut unstatthaft, menschenfeindlich gegenüber den Antragstellern, inkor- rekt und auch komplett unsauber. Wenigstens hätte man ihm eine Frist einräumen kön- nen, wie es zum Beispiel beim Einfordern des Kostenvorschusses auch gemacht werde. 2.2.3 Das beschwerdebeklagte Amt brachte demgegenüber vor (act. 9), dem Betreibungs- begehren gegen die C___, in D___, habe nicht entsprochen werden können, da keine Unternehmung mit diesem Firmennamen im Handelsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden eingetragen sei. Der Schuldner müsse im Betreibungsbegehren klar und unzweideutig genannt werden. Eine Betreibungsurkunde, in welcher die Person des Schuldners nicht klar und unzweideutig genannt werde, sei grundsätzlich nichtig. Es sei Aufgabe des Gläubigers, die richtige Bezeichnung ausfindig zu machen. Deshalb habe das Betreibungsamt das Begehren, lautend auf „C___“ zurückgewiesen. Die Rückweisungsgebühr in Höhe von CHF 18.30 sei direkt mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 20.30 verrechnet und die Differenz an den Gläubiger zurückerstattet worden. Die Rückweisungskosten würden die Gebühr für das Schreiben an den Gläubiger plus Porto (CHF 8.00 und CHF 5.30) sowie die Protokollierung (CHF 5.00) beinhalten. Seite 7 2.2.4 Im Betreibungsbegehren ist unter anderem der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Wie der Gläubiger muss auch der Schuldner im Betreibungsbegehren klar und unzwei- deutig genannt sein6; der Schuldner soll eindeutig identifiziert werden können7. Eine Betreibungsurkunde, in welcher die Person des Schuldners nicht klar und unzweideutig genannt wird, ist grundsätzlich nichtig.8 Sämtliche Angaben, die für die Ausstellung des Zahlungsbefehls erforderlich sind, müssen schon im Betreibungsbegehren enthalten sein. Sind sie unvollständig oder fehlerhaft, so muss das Amt nach Art. 32 Abs. 4 SchKG Gele- genheit zur Verbesserung geben9. Von Amtes wegen wird - abgesehen von offensicht- lichen Missschreibungen - nichts korrigiert10. Nicht jeder Mangel ist ein verbesserlicher Fehler, ansonsten das Adjektiv „verbesserlich“ ohne Bedeutung wäre. Verbesserliche Fehler sind primär Formfehler. Art. 32 Abs. 4 SchKG darf aber nicht dazu dienen, die gesetzlichen Fristen ausser Kraft zu setzen: Nur was dem Grundsatz nach bereits in der fristgerechten Eingabe enthalten war oder auf was verwiesen, aber nicht beigelegt wurde, kann verbessert werden. Neue Rechtsbeg- ehren können keine gestellt werden11. Verbesserliche Fehler nach Art. 32 Abs. 4 SchKG sind beispielsweise die fehlende Unterschrift, die ungenügende Anzahl an eingereichten Exemplaren, die fehlende Vollmacht, fehlende Beilagen oder die ungenügende Klarheit von Anträgen und Beweismitteln, nicht jedoch das Unterlassen der Leistung des Kosten- vorschusses oder eine ungenügende Begründung12. 2.2.5 Die Suche nach „C___, in D___“ im Handelsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden ergibt keinen Treffer. Die Firma war im Zeitpunkt, als das Betreibungsbegehren gestellt wurde, jedoch unter „F___“ registriert. Allerdings war das Betreibungsamt nicht verpflichtet, beim Handelsregisteramt Nachforschungen über die empfangsberechtigte Person anzustellen13 oder - wie soeben ausgeführt14 - die Schuldnerbezeichnung von Amtes wegen zu korrigieren oder zu ergänzen. 6 BGE 102 III 63 7 BGE 120 III 61 8 BGE 102 III 63 9 Kurt Amonn/Fridolin Walther, a.a.O., § 16 Rz. 7; Myriam A. Gehri, Kurzkommentar Hunkeler, Basel 2014, N. 1 zu Art. 67; Sabine Kofmel Ehrenzeller, a.a.O., N. 28 zu Art. 67 10 Kurt Amonn/Fridolin Walther, a.a.O., § 16 Rz. 7; Jolanta Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Zürich/Basel/Genf 2014, § 4 Rz. 476 11 Francis Nordmann, Basler Kommentar, SchKG I, Basel 2010, N. 15 zu Art. 32 12 Jolanta Kren Kostkiewicz/Hans Ulrich Walder, kommentierte Textausgabe SchKG, N. 8 zu Art. 32; Marc Russenberger/Karin Minet, Kurzkommentar Hunkeler, Basel 2014, N. 9 zu Art. 32; BGE 126 III 30 E. 1 und 2 13 Jolanta Kren Kostkiewicz, a.a.O., § 4, Rz. 478; BGE 109 III 4 E. 1 Seite 8 Weiter stellt sich die Frage, ob die mangelhafte Schuldnerbezeichnung einen verbesser- lichen Fehler im Sinne des Gesetzes darstellt oder nicht und ob das Betreibungsamt dem Gläubiger eine Frist hätte ansetzen müssen, um die gemachten Angaben zu korrigieren oder zu ergänzen. Die einen Kommentatoren nehmen verbesserliche Fehler insbeson- dere bei Formfehlern (fehlende Unterschrift, fehlende Vollmacht oder Beilagen) an und gehen davon aus, dass Abs. 4 von Art. 32 SchKG nicht dazu dienen dürfe, die gesetz- lichen Fristen ausser Kraft zu setzen (nur was dem Grundsatz nach bereits in der fristge- rechten Eingabe enthalten war oder auf was verwiesen, aber nicht beigelegt wurde), kann verbessert werden15. Andere Lehrmeinungen gehen weiter und scheinen die Möglichkeit zur Verbesserung bei unvollständigen oder fehlerhaften Angaben in einem weiteren Sinn zu bejahen16. Aufgrund der Angabe der genauen Adresse (D___) und der Branchenbezeichnung (C___) bereits im ersten Betreibungsbegehren dürften vorliegend bezüglich der Identität der Schuldnerin eigentlich keine Zweifel bestanden haben und eine blosse Präzisierung der Schuldnerbezeichnung muss als im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG zulässig bezeichnet werden. Letztlich spielt der Umstand, dass das Betreibungsamt A___ keine Gelegenheit zur Verbesserung des Betreibungsbegehrens gegeben hat, jedoch keine Rolle, da diese Massnahme an der Höhe der Gebühren nichts geändert hätte: Konkret hat das Betrei- bungsamt A___ für die Rückweisung des Betreibungsbegehrens CHF 18.30 in Rechnung gestellt, nämlich CHF 8.00 für das Schreiben vom 13. April 2015 (Art. 9 Abs. 1 SchKG), plus CHF 5.30 Porto (Art. 13 Abs. 1 SchKG) sowie CHF 5.00 für die Eintra- gung/Protokollierung (Art. 42 SchKG). Dieselben Gebühren wären jedoch auch angefal- len, wenn das beschwerdebeklagte Amt dem Gläubiger Gelegenheit gegeben hätte, die Schuldnerbezeichnung zu korrigieren (CHF 8.00 für den Brief, CHF 5.30 für das Porto sowie CHF 5.00 für die Eintragung/Protokollierung des Begehrens. Die erhobenen Gebühren im Zusammenhang mit der Rückweisung des Betreibungs- begehrens erweisen sich somit als gesetzeskonform. 2.3 Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. 14 Kurt Amonn/Fridolin Walther, a.a.O., § 16 Rz. 7; Jolanta Kren Kostkiewicz, a.a.O., § 4 Rz. 476 15 Francis Nordmann, a.a.O., N. 15 zu Art. 32; Jolanta Kren Kostkiewicz/Hans Ulrich Walder, a.a.O:, N. 8 zu Art. 32 16 Kurt Amonn/Fridolin Walther, a.a.O., N. 7 zu Art. 32; Myrjam A. Gehri, a.a.O., N. 1 zu Art. 67; Sabine Kofmehl Ehrenzeller, a.a.O., N. 28 zu Art. 67 Seite 9 3. Kosten Das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kostenfrei (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und eine Parteientschädigung darf nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG)17. 17 Kurt Amonn/Fridolin Walther, a.a.O., § 6 Rz. 62 und §13 Rz. 11 und 13; Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, Basler Kommentar SchKG I, Basel 2010, N. 28 zu Art. 20a; Luzius Eugster, Kommentar GebV SchKG, Wädenswil 2008, N. 9 f. zu Art. 62 Seite 10 Demnach erkennt die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid steht innert einer Frist von 10 Tagen nach der Zustellung die Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht offen (Art. 72-77 BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist bei der Bundesgerichtskanzlei, Avenue du Tribunal- Fédéral 29, Postfach, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 4. Zustellung am 23. Juli 2015 an: - A___, eingeschrieben - Betreibungsamt B___, eingeschrieben Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Barbara Schittli Seite 11