, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Die in Betreibung gesetzte Forderung ist dadurch vollstreckbar geworden und eine rechtskräftige Grundlage für Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 36/2024 Nr. 3880 die Fortsetzung der Betreibung und die Pfändungsankündigung ist damit gegeben. Dies legt auch die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort korrekt dar. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. Seite 2/2