WINKLER, a.a.O., N. 8a zu Art. 88 SchKG). Die Pfändungsankündigung erfolgte vorliegend gestützt auf den Zahlungsbefehl vom 19. Juni 2023, gegen welchen Rechtsvorschlag erhoben wurde. Der Rechtsvorschlag wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21. November 2023 mit definitiver Rechtsöffnung beseitigt. Weil die in Betreibung gesetzte Forderung mit CHF 3'888.75 zuzüglich Verzugszinsen weniger als 10'000 Franken beträgt, ist der Entscheid nicht berufungs-, sondern (lediglich) beschwerdefähig (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO) und damit bereits mit der Eröffnung vollstreckbar (Art. 325 Abs. 1 ZPO).