88 SchKG). Der Gläubiger muss beweisen, dass der Zahlungsbefehl rechtskräftig ist, was vor allem dann relevant ist, wenn der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat und dieser beseitigt worden ist. In diesem Fall hat der Gläubiger den Entscheid vorzulegen, durch welchen die Beseitigung erfolgt ist. Ebenfalls ist grundsätzlich eine Rechtskraftbzw. eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung vorzulegen. Ist ein Entscheid bereits mit der Eröffnung vollstreckbar, was insbesondere bei definitiven Rechtsöffnungsentscheiden der Fall ist, muss es allerdings genügen, wenn der Entscheid ohne separate Vollstreckbarkeitsbescheinigung vorgelegt wird (dieselben, a.a.O., N. 4 zu Art. 88 SchKG; WINKLER, a.a.