SchKG vorläufig oder nach Art. 85 SchKG definitiv eingestellt wurde. Ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl liegt vor, wenn weder innert zehn Tagen Rechtsvorschlag erhoben oder ein nachträglicher Rechtsvorschlag bewilligt wurde oder der Rechtsvorschlag in der Folge vorbehaltlos zurückgezogen oder durch Gerichtsurteil definitiv beseitigt wurde (derselbe, a.a.O., N. 7 zu Art. 88 SchKG; NINO SIEVI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 88 SchKG; VOCK/AEPLI- WIRZ, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 88 SchKG).