Aus den Erwägungen: 2. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Pfändung habe keine rechtskräftige Grundlage. Sie rügt damit einen formellen Verfahrensmangel, konkret das Fehlen einer Voraussetzung für die Fortsetzung der Betreibung, welcher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 SchKG zu prüfen ist (THOMAS WINKLER, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 88 SchKG). Die Betreibung kann nur dann fortgesetzt werden, wenn das Einleitungsverfahren abgeschlossen ist, d.h. ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt, die gesetzlichen Fristen eingehalten sind und die Betreibung nicht nach Art. 77 Abs. 3 SchKG vorläufig oder nach Art.