{"Signatur": "AR_OG_006", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_006_AB-24-9-ARGVP-2024-3_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2024/OG-20241023-AB-24-9-20250901-ARGVP-2024-3880.pdf", "Checksum": "553f549b71b8ad184f20b718d9747177"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["AB-24-9 ARGVP 2024 3880"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs AB-24-9 ARGVP 2024 3880"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 36/2024 Nr. 3880 \nFortsetzung der Betreibung (Art. 88 SchKG); Zahlungsbefehl; Rechtskraft. Beträgt die in Betreibung ge-\nsetzte Forderung weniger als 10'000 Franken, ist der Entscheid, mit dem der Rechtsvorschlag beseitigt wurde \nlediglich beschwerdefähig und damit bereits mit der Eröffnung vollstreckbar. Dies gilt auch, wenn der Entscheid \nohne schriftliche Begründung eröffnet worden ist.  \nZirkular-Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 23.10.2024, AB 24 9 \nAus de"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:35:54", "Checksum": "018a9164e42078e66b3e1c7de436c2ad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs AB-24-9 ARGVP 2024 3880\nRegeste:\nAR GVP 36/2024 Nr. 3880 \nFortsetzung der Betreibung (Art. 88 SchKG); Zahlungsbefehl; Rechtskraft. Beträgt die in Betreibung ge-\nsetzte Forderung weniger als 10'000 Franken, ist der Entscheid, mit dem der Rechtsvorschlag beseitigt wurde \nlediglich beschwerdefähig und damit bereits mit der Eröffnung vollstreckbar. Dies gilt auch, wenn der Entscheid \nohne schriftliche Begründung eröffnet worden ist.  \nZirkular-Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 23.10.2024, AB 24 9 \nAus de\n\nAR GVP 36/2024 Nr. 3880\n\nFortsetzung der Betreibung (Art. 88 SchKG); Zahlungsbefehl; Rechtskraft. Beträgt die in Betreibung gesetzte Forderung weniger als 10'000 Franken, ist der Entscheid, mit dem der Rechtsvorschlag beseitigt wurde\nlediglich beschwerdefähig und damit bereits mit der Eröffnung vollstreckbar. Dies gilt auch, wenn der Entscheid\nohne schriftliche Begründung eröffnet worden ist.\n\nZirkular-Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 23.10.2024, AB 24 9\n\nAus den Erwägungen:\n2. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Pfändung habe keine rechtskräftige Grundlage. Sie rügt damit\neinen formellen Verfahrensmangel, konkret das Fehlen einer Voraussetzung für die Fortsetzung der Betreibung, welcher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 SchKG zu prüfen ist (THOMAS WINKLER, in:\nDaniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 88 SchKG).\nDie Betreibung kann nur dann fortgesetzt werden, wenn das Einleitungsverfahren abgeschlossen ist, d.h. ein\nrechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt, die gesetzlichen Fristen eingehalten sind und die Betreibung nicht nach\nArt. 77 Abs. 3 SchKG vorläufig oder nach Art. 85 SchKG definitiv eingestellt wurde. Ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl liegt vor, wenn weder innert zehn Tagen Rechtsvorschlag erhoben oder ein nachträglicher Rechtsvorschlag bewilligt wurde oder der Rechtsvorschlag in der Folge vorbehaltlos zurückgezogen oder durch\nGerichtsurteil definitiv beseitigt wurde (derselbe, a.a.O., N. 7 zu Art. 88 SchKG; NINO SIEVI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 88 SchKG; VOCK/AEPLI-\nWIRZ, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 88 SchKG). Der Gläubiger muss beweisen, dass der Zahlungsbefehl rechtskräftig ist, was vor allem dann relevant ist, wenn der\nSchuldner Rechtsvorschlag erhoben hat und dieser beseitigt worden ist. In diesem Fall hat der Gläubiger den\nEntscheid vorzulegen, durch welchen die Beseitigung erfolgt ist. Ebenfalls ist grundsätzlich eine Rechtskraftbzw. eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung vorzulegen. Ist ein Entscheid bereits mit der Eröffnung vollstreckbar, was insbesondere bei definitiven Rechtsöffnungsentscheiden der Fall ist, muss es allerdings genügen,\nwenn der Entscheid ohne separate Vollstreckbarkeitsbescheinigung vorgelegt wird (dieselben, a.a.O., N. 4 zu\nArt. 88 SchKG; WINKLER, a.a.O., N. 8a zu Art. 88 SchKG).\nDie Pfändungsankündigung erfolgte vorliegend gestützt auf den Zahlungsbefehl vom 19. Juni 2023, gegen welchen Rechtsvorschlag erhoben wurde. Der Rechtsvorschlag wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Appenzell\nAusserrhoden vom 21. November 2023 mit definitiver Rechtsöffnung beseitigt. Weil die in Betreibung gesetzte\nForderung mit CHF 3'888.75 zuzüglich Verzugszinsen weniger als 10'000 Franken beträgt, ist der Entscheid\nnicht berufungs-, sondern (lediglich) beschwerdefähig (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO) und damit\nbereits mit der Eröffnung vollstreckbar (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch, wenn es sich – wie hier – um\neinen Entscheid ohne schriftliche Begründung im Sinne von Art. 239 ZPO handelt (derselbe, a.a.O., N. 8a zu\nArt. 88 SchKG; DANIEL STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 35 zu Art. 239 ZPO; LORENZ DROESE, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 8 zu Art. 336 ZPO). Dass die Vollstreckung auf Gesuch hin aufgeschoben wurde\n(Art. 325 Abs. 2 ZPO; STAEHELIN, a.a.O., N. 35 zu Art. 239 ZPO), macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.\nDie in Betreibung gesetzte Forderung ist dadurch vollstreckbar geworden und eine rechtskräftige Grundlage für\n\nSeite 1/2\nGerichtsentscheid AR GVP 36/2024 Nr. 3880\n\ndie Fortsetzung der Betreibung und die Pfändungsankündigung ist damit gegeben. Dies legt auch die\nVorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort korrekt dar. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.\n\nSeite 2/2\n"}