AR GVP 36/2024 Nr. 3880 Fortsetzung der Betreibung (Art. 88 SchKG); Zahlungsbefehl; Rechtskraft. Beträgt die in Betreibung ge- setzte Forderung weniger als 10'000 Franken, ist der Entscheid, mit dem der Rechtsvorschlag beseitigt wurde lediglich beschwerdefähig und damit bereits mit der Eröffnung vollstreckbar. Dies gilt auch, wenn der Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnet worden ist. Zirkular-Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 23.10.2024, AB 24 9 Aus den Erwägungen: 2. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Pfändung habe keine rechtskräftige Grundlage. Sie rügt damit einen formellen Verfahrensmangel, konkret das Fehlen einer Voraussetzung für die Fortsetzung der Betrei- bung, welcher im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach Art. 17 SchKG zu prüfen ist (THOMAS WINKLER, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 88 SchKG). Die Betreibung kann nur dann fortgesetzt werden, wenn das Einleitungsverfahren abgeschlossen ist, d.h. ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt, die gesetzlichen Fristen eingehalten sind und die Betreibung nicht nach Art. 77 Abs. 3 SchKG vorläufig oder nach Art. 85 SchKG definitiv eingestellt wurde. Ein rechtskräftiger Zah- lungsbefehl liegt vor, wenn weder innert zehn Tagen Rechtsvorschlag erhoben oder ein nachträglicher Rechts- vorschlag bewilligt wurde oder der Rechtsvorschlag in der Folge vorbehaltlos zurückgezogen oder durch Gerichtsurteil definitiv beseitigt wurde (derselbe, a.a.O., N. 7 zu Art. 88 SchKG; NINO SIEVI, in: Basler Kommen- tar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 88 SchKG; VOCK/AEPLI- WIRZ, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 88 SchKG). Der Gläubi- ger muss beweisen, dass der Zahlungsbefehl rechtskräftig ist, was vor allem dann relevant ist, wenn der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat und dieser beseitigt worden ist. In diesem Fall hat der Gläubiger den Entscheid vorzulegen, durch welchen die Beseitigung erfolgt ist. Ebenfalls ist grundsätzlich eine Rechtskraft- bzw. eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung vorzulegen. Ist ein Entscheid bereits mit der Eröffnung vollstreck- bar, was insbesondere bei definitiven Rechtsöffnungsentscheiden der Fall ist, muss es allerdings genügen, wenn der Entscheid ohne separate Vollstreckbarkeitsbescheinigung vorgelegt wird (dieselben, a.a.O., N. 4 zu Art. 88 SchKG; WINKLER, a.a.O., N. 8a zu Art. 88 SchKG). Die Pfändungsankündigung erfolgte vorliegend gestützt auf den Zahlungsbefehl vom 19. Juni 2023, gegen wel- chen Rechtsvorschlag erhoben wurde. Der Rechtsvorschlag wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21. November 2023 mit definitiver Rechtsöffnung beseitigt. Weil die in Betreibung gesetzte Forderung mit CHF 3'888.75 zuzüglich Verzugszinsen weniger als 10'000 Franken beträgt, ist der Entscheid nicht berufungs-, sondern (lediglich) beschwerdefähig (Art. 308 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO) und damit bereits mit der Eröffnung vollstreckbar (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch, wenn es sich – wie hier – um einen Entscheid ohne schriftliche Begründung im Sinne von Art. 239 ZPO handelt (derselbe, a.a.O., N. 8a zu Art. 88 SchKG; DANIEL STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 35 zu Art. 239 ZPO; LORENZ DROESE, in: Basler Kom- mentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 8 zu Art. 336 ZPO). Dass die Vollstreckung auf Gesuch hin aufgeschoben wurde (Art. 325 Abs. 2 ZPO; STAEHELIN, a.a.O., N. 35 zu Art. 239 ZPO), macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Die in Betreibung gesetzte Forderung ist dadurch vollstreckbar geworden und eine rechtskräftige Grundlage für Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 36/2024 Nr. 3880 die Fortsetzung der Betreibung und die Pfändungsankündigung ist damit gegeben. Dies legt auch die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort korrekt dar. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. Seite 2/2