Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs gibt der letztgenannten Ansicht den Vorzug, deckt diese sich doch mit dem Wortlaut und der ratio von Art. 806 Abs. 1 ZGB, wonach sich die Pfandhaft auf die seit Anhebung der Betreibung auflaufenden Mietzinsforderungen erstreckt (URS FASEL, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 806 ZGB; CHRISTINA SCHMID-TSCHIRREN, Basler Kommentar, ZGB II, 6. Auf. 2019, N. 2 ff. zu Art. 806 ZGB).