c) Mit Entscheid vom 25. April 2022 erteilte der Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs der Beschwerde insofern die aufschiebende Wirkung, als der Vorinstanz untersagt wurde, Abschlagszahlungen an die Gesuchgegnerin auszurichten. Im Übrigen wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 7). Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kann verwiesen werden. Soweit für die Beurteilung erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen. Erwägungen 1. Formelles