BGE 69 III 53 E. 2). Aus den Akten ergibt sich, dass das beschwerdebeklagte Betreibungsamt in Anwendung dieser Praxis am 13. Februar 2020 eine solche Ausgleichszahlung bereits einmal vorgenommen hat (act. 5/8). Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. Seite 9 3. Kosten