Urteil des Bundesgerichts 5P.246/2006 vom 23. August 2006 E. 4.3). Unter dem Verdienst aus unselbstständiger Tätigkeit ist vorderhand der periodisch zu leistende Dienstlohn, der ein Entgelt für verrichtete Arbeit darstellt, zu verstehen. Darüber hinaus zählen dazu auch der 13. Monatslohn, ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung, eine Provision oder Gratifikation. Diese Leistungen werden allerdings nicht pro rata temporis zum Monatseinkommen addiert. Vielmehr wirkt sich die Pfändung erst zum Zeitpunkt der Zahlung aus (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., N. 7 zu Art. 93 SchKG).