2.2.2 X____ macht geltend (act. 1), als Lohnempfänger im Stundenlohn sei er gegenüber einem Lohnempfänger im Monatslohn stark benachteiligt. Dieser könne Urlaub beziehen und das Gehalt werde trotzdem ausbezahlt. Wenn er Ferien mache, wie es im Mai und Juni vorgesehen sei, erhalte er während dieser Zeit überhaupt keinen Lohn. Somit sei ihm zumindest die Ferienentschädigung von 8.33 % (CHF 352.80) auszubezahlen und dies bei zukünftigen Berechnungen ebenfalls zu beachten.