2.2.1 Bei der Revision der Einkommenspfändung vom 30. Januar 2020 wurde eine Pfändung des das Existenzminimum von CHF 2‘220.00 übersteigenden Betrages des Nettoeinkommens (inkl. allfälligem/r 13. Monatslohn, Gratifikation, Überstunden, Zulagen usw.) pro Monat verfügt, wobei im Existenzminimum folgende Positionen berücksichtigt wurden: Grundbedarf alleinstehend CHF 1‘230.00, Mietzins inkl. Nebenkosten CHF 700.00, auswärtige Verpflegung CHF 220.00 sowie Arbeitsfahrten CHF 70.00. Allfällige Krankenkassenprämien fanden keine Beachtung, weil sie vom Schuldner offenbar nicht bezahlt werden (act. 2/1).