Die vom Beschwerdeführer monierte Ungleichbehandlung, weil in einem anderen Verfahren eine von ihm per E-Mail eingereichte Einsprache seitens der Behörden nicht akzeptiert worden ist, liegt nicht vor. Insbesondere übersieht er, dass ein ausschliesslich elektronischer Austausch rechtswirksam nur über anerkannte zertifizierte Zustellplattformen stattfinden kann (Art. 33a SchKG und Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen, SR 281.112.1, vgl. auch Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetrei- bungs- und Konkursverfahren, SR 272.1).